Dienstleistung

Ehrenpatenschaften

Grundsätze für die Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten:

  1. Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sind, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

  2. Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs 1 des Grundgesetzes sein.

  3. Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.

  4. Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden (Begründung erforderlich).

  5. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).

  6. Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden.

  7. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geldgeschenk.

  8. Die Kommunalbehörden werden gebeten, sich ihrerseits der Familie anzunehmen.

  9. Anträge, die diesen Grundsätzen widersprechen, sind von den Kommunalbehörden zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Verfahrens wird darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Übernahme der Ehrenpatenschaft von den Bürgermeisterämtern aufgenommen und zur abschließenden Bearbeitung unmittelbar dem Bundesverwaltungsamt übermittelt werden. Die Urkunden über die Annahme der Ehrenpatenschaft werden vom Bundespräsidialamt den Bürgermeisterämtern zur Aushändigung an die Eltern übersandt.

Die Anträge auf Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten liegen dem Bürgermeisteramt vor.    

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