Dienstleistung

Wohnsitz abmelden

Aufgrund des derzeitig sehr hohen Antragsaufkommen im Stadtbüro, bitten wir Sie einen Termin zu vereinbaren.

Unser Terminvereinbarungsdienst finden Sie hier:

Terminvereinbarung

Oder die Online-Beantragung zu nutzen.

Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie

  • ins Ausland umziehen oder
  • eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.

Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde mitteilen, die für Ihre Hauptwohnung zuständig ist.

Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Hinweis zum Online-Verfahren:
Wir möchten darauf hinweisen, dass nach erfolgter Abmeldung der Personalausweis nachträglich bei uns im Stadtbüro abgeändert werden sollte (Chip + Adressaufkleber mit dem Zusatz „Keine Wohnung in Deutschland“). Hierfür können Sie jemanden bevollmächtigen oder persönlich vorbei kommen.

^
Team
^
Formular & Online-Prozess
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Ins Ausland abmelden (online)
^
Voraussetzungen
  • Umzug oder
  • Wohnungsaufgabe
^
Verfahrensablauf

Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.

^
Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.
^
Frist/Dauer

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

^
Kosten/Leistung

keine

^
Sonstiges

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Auszug aus der Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich (aktuell nur für juristische Person z.B. Wohnungsgesellschaften, für natürliche Person ist der Dienst derzeit noch nicht verfügbar). In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.

^
Rechtsgrundlage
^
Vertiefende Informationen
^
Zugehörigkeit zu
^
Verwandte Dienstleistungen