Dienstleistung

Rattenbekämpfung

Die Zuständigkeit liegt nur für den öffentlichen Bereich bei der Stadt Schopfheim. Bei Privateigentum ist die Stadt Schopfheim nicht zuständig.

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Mitarbeiter
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Weitere Hinweise

Auszug aus der Polizeiverordnung der Stadt Schopfheim:


§ 18 Bekämpfung von Ratten

Anzeige- und Bekämpfungspflicht

(1) Die Eigentümer von

1. bebauten Grundstücken,

2. unbebauten sowie landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft,

3. Lager- und Schuttplätzen, Kanalisation, Garten- und Parkanlagen, Ufern,
Wassergräben, Dämmen und Friedhöfen,

4. Eisenbahnanlagen innerhalb der geschlossenen Ortschaft

sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind solange zu wiederholen, bis sämtliche Ratten vertilgt sind.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Absatz 1 genannten Grundstücke oder Örtlichkeit ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist anstelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.

§ 19 Bekämpfungsmittel

Die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach dafür geltenden besonderen Vorschriften.

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Satzung
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Zugehörigkeit zu