Dienstleistung

Stundungsantrag

Bei der Stadt Schopfheim kann in bestimmten Fällen eine Stundung beantragt werden.

Eine Stundung kann gemäß § 222 der Abgabenordnung nur dann gewährt werden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeutet. Eine solche Härte liegt nur bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten vor. Dies muss vom Antragsteller nachgewiesen und von der Stadtverwaltung geprüft werden. Welche Unterlagen zur Prüfung des Antrages erforderlich sind, können Sie den unten aufgeführten Merkblättern entnehmen.

Ob eine erhebliche Härte vorliegt, hängt auch davon ab, ob und wieweit der Steuerpflichtige es unterlassen hat, sich rechtzeitig auf die Erfüllung der Steuerpflicht einzurichten. Auch darf es dem Schuldner zugemutet werden, einen Kredit bei einer Bank aufzunehmen, um den geforderten Betrag zu begleichen.

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Mitarbeiter
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Erforderliche Unterlagen

Nachweise, die dem Antrag auf Stundung beizulegen sind (von Privatpersonen):

  • Bestätigung der Hausbank, ob über die Summe der Forderung ein Kredit gewährt werden kann.

    Nachweise über Einkommen der letzten zwei Monate (Lohn- / Gehaltsabrechnung, evtl. Nachweise über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe etc.).

    Nachweise über sonstige Vermögensverhältnisse (z.B. Immobilien, Wertpapiere, Sparguthaben, weitere Konten, etc.) oder eine Erklärung, dass kein Vermögen vorhanden ist.

    Kontoauszüge der letzten 4 Wochen.

    Vorschlag über die mögliche Höhe einer monatlichen Ratenzahlung

Diese Unterlagen sind zur Antragstellung unbedingt notwendig. Danach wird über Ihren Antrag nach Aktenlage entschieden.

Nachweise, die dem Antrag auf Stundung beizulegen sind (von Firmen):

  • Bestätigung der Hausbank, ob über die Summe der Forderung ein Kredit gewährt werden kann.

    Eine aktuelle Bilanz Ihres Gewerbebetriebes.

    Vorschlag über die mögliche Höhe einer monatlichen Ratenzahlung
    Diese Unterlagen sind zur Antragstellung unbedingt notwendig. Danach wird über Ihren Antrag nach Aktenlage entschieden.


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Kosten/Leistung

Die Stundungszinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 % ab einem Betrag von 50 Euro.

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Zugehörigkeit zu