Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.
Nachfolgend haben wir für Sie Informationen und Hinweise zur Verfügung gestellt.
Informationen zu den Grundsteuerbescheiden 2025
Der Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom Gutachterausschuss der Stadt Schopfheim zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.
Musterbescheid
Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Lörrach.
Die Stadt Schopfheim ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Zuständigkeit Gemeinde
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Der Gemeinderat hat am 25.11.24 für das Jahr 2025 folgende Hebesätze beschlossen: Grundsteuer A 325 v.H. und Grundsteuer B 290 v.H.
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an die Stadt Schopfheim.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen.
Stadt Schopfheim
Hauptstr. 31
79650 Schopfheim
Dienstgebäude:
Hauptstraße 29, 1. OG Zimmer Nr. 33
Telefon: 07622/396-123
E-Mail: steuer(at)schopfheim.de
FAQ - Fragen und Antworten zur Grundsteuer ab 2025
- Grundsteuer A 325 %
- Grundsteuer B 290 %
Die zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid welchen Sie im Januar 2025 erhalten werden. Sie können aber vorab selbst ermitteln, wie hoch Ihre Grundsteuer sein wird, wenn Sie den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 erhalten haben.
Multiplizieren Sie hierzu den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz.
Beispiel:
Grundsteuermessbetrag 250,00 Euro x Hebesatz 290 Prozent = 725,00 Euro Jahres-Grundsteuer).
Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss als unabhängigem Gremium auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt. Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges und unabhängiges Gremium dessen Mitglieder Erfahrungen im örtlichen Grundstücksmarkt haben.
Informationen und Kontakt zum Gutachterausschuss
Die Bodenrichtwerte sind in der Datenbank Boris-BW eingestellt und können dort unter der Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B" abgerufen werden.
Sofern der Messbescheid für das Objekt B bei der Gemeinde noch nicht vorliegt: Haben Sie dafür einen Messbescheid vom Finanzamt erhalten? Wenn nein: Sobald dieser bei uns eingeht, erhalten Sie auch für das Objekt B einen Grundsteuerbescheid. Näheres können Sie beim Finanzamt Lörrach erfragen.
- Diese Angaben wurden vom Finanzamt im Messbescheid festgesetzt. Wenn diese nicht richtig sind, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Lörrach.
- Bei Eigentumswechsel: Aufgrund des Kaufvertrags erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 1. Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie steuerpflichtig. Sobald der Messbescheid des Finanzamts Lörrach vorliegt, erhalten Sie von uns einen „Aufhebungsbescheid“. Gezahlte Grundsteuer erstatten wir Ihnen dann von Amtswegen.
Die Stadt Schopfheim ist bei Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag gebunden. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist der Einspruch gegen den Messbescheid / Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt Lörrach zielführend. Denn die Stadt ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Dagegen ist bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen.
- Kleinbetrag: Bei einem Gesamtbetrag bis 15 Euro ist der Betrag in einer Summe (am 15. August) zu bezahlen.
- Jahreszahler: Sie hatten bei uns bislang eine Jahreszahlung beantragt. Ihre bisherige Jahreszahlung haben wir weiter übernommen, könnten das jedoch für die Zukunft gerne wieder löschen.