Hinweise zur Grundsteuerreform

Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

Nachfolgend haben wir für Sie Informationen und Hinweise zur Verfügung gestellt.

Informationen zu den Grundsteuerbescheiden 2025

Der Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom Gutachterausschuss der Stadt Schopfheim zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.

Musterbescheid

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Muster des Grundsteuerbescheids mit Erklärungen

Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Stadt Schopfheim mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
 
Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Lörrach.
 
Die Stadt Schopfheim ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
 
Zuständigkeit Gemeinde
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Der Gemeinderat hat am 25.11.24 für das Jahr 2025 folgende Hebesätze beschlossen: Grundsteuer A 325 v.H. und Grundsteuer B 290 v.H.
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an die Stadt Schopfheim.
 


Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Stadt Schopfheim hat daher den Hebesatz der Grundsteuer B von 400 v.H. auf 290 v.H. gesenkt. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts darüber aus, ob die Stadt Schopfheim beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt Lörrach mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.
Postanschrift:
Stadt Schopfheim
Hauptstr. 31
79650 Schopfheim
 
Dienstgebäude:
Hauptstraße 29, 1. OG Zimmer Nr. 33
Telefon: 07622/396-123
E-Mail: steuer(at)schopfheim.de

FAQ - Fragen und Antworten zur Grundsteuer ab 2025

Die Stadt Schopfheim wird die neuen Grundsteuerbescheide Anfang Januar 2025 versenden.
Der Hebesatz wurde am 25.11.2024 vom Gemeinderat in einer Hebesatzsatzung beschlossen. Die Hebesätze wurden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A 325 %
- Grundsteuer B 290 %
Die Satzung finden Sie auf unserer Internetseite bei den Satzungen & Verordnungen.
Jede Gemeinde kann ihren Hebesatz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei festlegen. Der Hebesatz wird vom Gemeinderat beschlossen und ist daher von Kommune zu Kommune unterschiedlich.

Die zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid welchen Sie im Januar 2025 erhalten werden. Sie können aber vorab selbst ermitteln, wie hoch Ihre Grundsteuer sein wird, wenn Sie den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 erhalten haben.
Multiplizieren Sie hierzu den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz.

Beispiel:
Grundsteuermessbetrag 250,00 Euro x Hebesatz 290 Prozent = 725,00 Euro Jahres-Grundsteuer).

Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben. Der Steuermessbetrag wird jedoch vom Finanzamt festgesetzt. Auf die Höhe des Steuermessbetrages hat die Stadt Schopfheim somit keinen Einfluss. Lediglich bei der Grundsteuerberechnung hat die Gemeinde durch die Festsetzung des Hebesatzes die Möglichkeit die Steuerhöhe zu beeinflussen.
Sollten Sie Fragen zum Grundsteuerbescheid haben, dürfen Sie uns gerne eine E-Mail an steuer(at)schopfheim.de senden, telefonisch unter: 07622 396-123 kontaktieren oder zu den Öffnungszeiten im Rathaus, Hauptstr. 29, 1. OG, Zimmer Nr. 33 vorbeikommen.
Der Messbetrag errechnet sich aus dem Produkt von Grundsteuerwert und gesetzlich vorgegebener Steuermesszahl. Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3 Promille. Begünstigt wird auf Antrag beispielsweise die überwiegende Wohnnutzung eines Grundstücks (wirtschaftliche Einheit). Bei dieser Nutzung wird die Steuermesszahl um 30 Prozent verringert. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden.
Sollten Sie Fragen zum Grundsteuermessbetrag haben, kann Ihnen das Finanzamt Lörrach Auskunft geben.

Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss als unabhängigem Gremium auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt. Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges und unabhängiges Gremium dessen Mitglieder Erfahrungen im örtlichen Grundstücksmarkt haben.

Informationen und Kontakt zum Gutachterausschuss

Die Bodenrichtwerte sind in der Datenbank Boris-BW eingestellt und können dort unter der Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B" abgerufen werden.

Sowohl das neue Bundesmodell als auch das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) regeln, dass die Wohnungen/Wohnhäuser (sog. „Wohnteil“) der Landwirte wie die Wohnungen/Wohngebäude von NichtLandwirten der Grundsteuer B unterliegen. Die Kommune hat hierauf keinen Einfluss.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Verteilung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.

Sofern der Messbescheid für das Objekt B bei der Gemeinde noch nicht vorliegt: Haben Sie dafür einen Messbescheid vom Finanzamt erhalten? Wenn nein: Sobald dieser bei uns eingeht, erhalten Sie auch für das Objekt B einen Grundsteuerbescheid. Näheres können Sie beim Finanzamt Lörrach erfragen.

Die Festsetzung der Fläche bzw. die sonstigen Festsetzungen im Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheide) erfolgt durch das Finanzamt Lörrach. Die Stadt Schopfheim ist bis zu einer möglichen Änderung an den bestehenden o.g. Grundlagenbescheid gebunden. Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt Lörrach.

Wird der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind diese Personen nach § 10 Abs. 2 LGrStG Gesamtschuldner. In diesem Fall kann die Stadt Schopfheim von allen Gesamtschuldnern den gesamten Betrag fordern (insgesamt nur einmal); Wir haben Sie als einen der Gesamtschuldner ausgewählt.
Sofern die Angaben aus dem Messbescheid von der Stadt Schopfheim richtig umgesetzt wurden:
  • Diese Angaben wurden vom Finanzamt im Messbescheid festgesetzt. Wenn diese nicht richtig sind, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Lörrach.
  • Bei Eigentumswechsel: Aufgrund des Kaufvertrags erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 1. Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie steuerpflichtig. Sobald der Messbescheid des Finanzamts Lörrach vorliegt, erhalten Sie von uns einen „Aufhebungsbescheid“. Gezahlte Grundsteuer erstatten wir Ihnen dann von Amtswegen.
Sie können gegen den Grundsteuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Schopfheim, Hauptstr. 29-31, 79650 Schopfheim, einlegen. Ein Widerspruch per E-Mail ist allerdings nicht ausreichend und wird nicht akzeptiert. Gegen die Bescheide des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessebescheide) kann beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden.
Die Stadt Schopfheim ist bei Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag gebunden. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist der Einspruch gegen den Messbescheid / Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt Lörrach zielführend. Denn die Stadt ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Dagegen ist bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen.
Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll).
Ein Einspruch beim Finanzamt Lörrach entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Stadt Schopfheim in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.
  • Kleinbetrag: Bei einem Gesamtbetrag bis 15 Euro ist der Betrag in einer Summe (am 15. August) zu bezahlen.
  • Jahreszahler: Sie hatten bei uns bislang eine Jahreszahlung beantragt. Ihre bisherige Jahreszahlung haben wir weiter übernommen, könnten das jedoch für die Zukunft gerne wieder löschen.