Stadtnachrichten

Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende


Nachdem nun auch in Baden-Württemberg die Sommerferien begonnen haben, möchte die Stadt Schopfheim auf die Regelungen für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten gemäß Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ- hinweisen.

Personen die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben uns sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten (sog. Absonderung).

Die aus einem Risikogebiet einreisenden Personen sind zusätzlich dazu verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde (Ortspolizeibehörde) zu kontaktieren.

Für Schopfheim ist die zuständige Ortspolizeibehörde:

Stadt Schopfheim
Hauptstraße 23
Ordnung, Verkehrswesen und Naturschutz
Tel. 07622 396-140
E-Mail: ordnung(at)schopfheim.de

Ein Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Eine fortlaufende Liste der Risikogebiete wird durch das Robert-Koch-Institut unter folgendem Link veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete

Hiervon nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind und dieses der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde) auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus stützen. Das Testergebnis darf bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht älter als 48 Stunden sein. Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich nach der Einreise testen zu lassen. Seit 01.08.2020 haben asymptomatische Personen einen Anspruch auf Durchführung eines Coronatests innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise durch die niedergelassenen Ärzte, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren und die von diesen beauftragten labormedizinischen Leistungserbringer.

Die Voraussetzungen für Ausnahmen von diesen Regelungen werden in der CoronaVO EQ unter § 2 geregelt. Die Verordnung ist online über https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/ abrufbar.