Die diesjährige Bürgermeisterwahl findet am 18. Oktober 2026 statt.
Sollte kein Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht haben, findet zwischen den zwei Personen, die bei der Wahl am 18. Oktober 2026 die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, eine Stichwahl am 8. November 2026 statt. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Am 28.09.2026 findet eine Bewerbervorstellung um 19:00 Uhr in der Stadthalle Schopfheim statt. Hier haben die Kandidaten die Möglichkeit sich dem Publikum zu präsentieren.
- Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
- Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Stimmen Personen, die sich für die erste Wahl nicht beworben haben, der Teilnahme an der Stichwahl nicht zu, findet die Wahl mit dem anderen Teilnehmer der Stichwahl oder ohne Bewerber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Im Übrigen gelten die Grundsätze der ersten Wahl.
- Die Stichwahl findet nicht statt, wenn einer der Teilnehmer zwischen der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Die Wahl des Bürgermeisters ist innerhalb von drei Monaten neu durchzuführen
Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Voraussetzungen:
- Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger)
- Vollendung des 16. Lebensjahres
- Seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft
- Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger.
zur Stellenausschreibung (PDF | nicht barrierefrei)
Bewerbungen können ab dem 25. Juli abgegeben werden.
Nach § 46 Abs. 1 GemO sind für das Amt des Bürgermeisters wählbar:
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 GG) sowie Unionsbürger
- die ihren Wohnsitz in Deutschland haben (vor der Zulassung zur Wahl)
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und
- die Gewähr dafür bieten, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Bewerbungsschreiben mit folgenden Angaben:
- Familiennamen, Vornamen mit Kennzeichnung des Rufnamens, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf oder Stand
- Wählbarkeitsbescheinigung
- Versicherung an Eides statt, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung besteht (Anlage 17 KomWG) (Formblatt kann angefordert werden)
- Bei Unionsbürgern zusätzlich eine Versicherung an Eides statt, dass sie Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
- Unterstützungsunterschriften (Formblatt wird auf Anforderung ausgehändigt; folgende Angaben erforderlich: vollständiger Familienname, die Vornamen mit Kennzeichnung des Rufnamens, die Anschrift des Bewerbers)