Dienstleistung
Erbschein beantragen
Zum Nachweis Ihres Erbrechts brauchen Sie einen Erbschein. Mit dem Erbschein wird amtlich beurkundet,
- wer Erbe oder Erbin der verstorbenen Person ist und
- welchen Umfang die Erbschaft hat.
Haben Sie nicht den gesamten Nachlass geerbt, erhalten Sie einen Teilerbschein über Ihre Erbschaft. Auf Antrag können Sie auch einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten.
Sind Sie in einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen als Erbin oder Erbe aufgeführt? Dann ist es meistens ausreichend, wenn Sie eine beglaubigte Abschrift
- der Verfügung von Todes wegen und
- der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen (Eröffnungsprotokoll)
als Nachweis Ihres Erbrechts vorlegen.
Sie können den Erbschein beim Notariat beantragen.
Der Antrag muss enthalten:
- genaue Bezeichnung des Erbanspruchs
- Ihren Namen
- Ihre Anschrift
- Ihr Geburtsdatum
- Todestag des Erblassers oder der Erblasserin
- Mitteilung, ob ein Erbrechtstreit über den Nachlass anhängig ist
-
Falls Miterbinnen und Miterben Sie vom Erbe ausgeschlossen oder es geschmälert hätten, die aber durch Tod, Ausschlagung, Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit weggefallen sind:
- Name dieser Personen und
- Angabe, in welcher Weise die Personen weggefallen sind
Als gesetzlicher Erbe müssen Sie zusätzlich folgende Angaben machen:
- Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Verwandtschaftsgrad) zum Erblasser oder zur Erblasserin
- Höhe Ihres Erbanteils
- ob und welche Personen vorhanden sind, die Ihr Erbrecht ausschließen oder schmälern könnten
- ob Verfügungen von Todes wegen des Erblassers oder der Erblasserin vorhanden sind
Bei gewillkürter Erbfolge müssen Sie zusätzlich alle vorhandenen Verfügungen von Todes wegen vorlegen.
Hinweis: Wenn Sie einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, müssen Sie alle Erben und Erbinnen mit Ihren Erbteilen angeben. Zudem müssen Sie nachweisen, dass die Miterben und Miterbinnen die Erbschaft angenommen haben.
Neben dem Antrag ist meist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit bestimmter Angaben erforderlich. Die Versicherung müssen Sie entweder vor Gericht oder vor einem Notar abgeben.
Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen. Ihre Vertretung benötigt eine entsprechende Vollmacht.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
gewillkürte Erbfolge/Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags:
- Personalausweis oder Reisepass
- Originale noch nicht eröffneter privatschriftlicher Testamente
- Sterbeurkunde des Erblassers oder der Erblasserin
gesetzliche Erbfolge/kein Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags:
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde des Erblassers oder der Erblasserin
- Nachweis des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht beruht (z.B. bei Verwandten Abschriften aus dem Geburtenregister; Eheregister), soweit diese Nachweise dem Nachlassgericht noch nicht vorliegen
Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie im Original oder in beglaubigter Abschrift vorlegen. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen.
Beurkundung der Versicherung an Eides statt und Erteilung des Erbscheins: Die sogenannte volle Gebühr. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses. Mindestbetrag: 10 Euro.
Wird mit der Versicherung an Eides statt zugleich der Erbscheinantrag beurkundet, wird dafür keine zusätzliche Gebühr erhoben.
- § 2353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag)
- § 2354 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag)
- § 2355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Angaben des gewillkürten Erben im Antrag)
- § 2356 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Nachweis der Richtigkeit der Angaben)
- § 2357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Gemeinschaftlicher Erbschein)
- § 49 Kostenordnung (KostO) (Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheinseinnahmen)
- § 107 Kostenordnung (KostO) (Erbschein)
- § 352 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Entscheidung des Nachlassgerichts durch Beschluss)